Auf jedem Fahrzeug (ausgenommen Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes, Schubleichter ohne Besatzung, Sportfahrzeuge und schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb) muss der Schiffsführer gem. §102 BinSchPersV dieses Bordbuch gemäß Muster des Anhangs V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 führen. Für die Erteilung von Folgebüchern des bisherigen roten Bordbuchs ist ebenfalls diese Fassung zu verwenden.
Das Bordbuch muss vor Einsatz von der zuständigen Behörde ausgefüllt und freigestempelt werden. Verantwortlich für das Mitführen des Bordbuchs und für die Einträge ist der Schiffsführer.
Wichtig: Statt des blauen Fahrtenbuchs muss seit 18.01.2022 ebenfalls dieses Bordbuch eingesetzt und auch zum Freistempeln in die zuständigen Behörden mitgebracht werden. Alte Fahrtenbücher, die bis zum 17. Januar 2022 nach den Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ausgestellt wurden, bleiben allerdings bis zum 17. Januar 2032 gültig. Die gleiche Frist gilt für Bordbücher, die bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellt worden sind, sowie für Bordbücher, die bis zum 17. Januar 2022 von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind (§ 125 BinSchPersV).